Überblick über die EG Verordnungen zum Ökologischen Landbau
Geregelt ist in der EU-Öko-Verordnung die Erzeugung und Verarbeitung, der Handel, der Import aus Drittländern sowie die Kennzeichnung und Kontrolle von Öko-Agrarerzeugnissen und -Lebensmitteln. Die EU-Öko-Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten.
Wo steht das Grundsätzliche?
Die Basisverordnung VO 834/20
- Grundsätze der ökologischen Produktion (Artikel 3 bis 5)
- Landwirtschaftlichen Erzeugung (Artikel 11)
- Ökologischer Pflanzenbau (Artikel 12)
- Ökologische Tierhaltung (Artikel 14)
- Zulässigkeit von Betriebsmitteln (Artikel 16)
- Herstellung von Futtermitteln (Artikel 18)
- Verarbeitung von Lebensmitteln (Artikel 19)
- Kennzeichnung (Artikel 23 bis 26)
- Kontrollverfahren (Artikel 27 bis 31)
- Handel mit Drittländern (Artikel 32 und 33)
Wo sind die praxisrelevanten Details geregelt?
Was die Basisverordnung grundsätzlich regelt, wird in der Durchführungsverordnung VO 889/2008 im Detail ausgeführt. In den Anhängen finden sich Positivlisten oder Maßtabellen.
- Anhang I: Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe
- Anhang II: Pestizide - Pflanzenschutzmittel
- Anhang III: Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung
- Anhang IV: höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar
- Anhang V: Futtermittelausgangserzeugnisse
- Anhang VI: Futtermittelzusatzstoffe und bestimmte Substanzen für die Tierernährung
- Anhang VII: Reinigungs- und Desinfektionsmittel
- Anhang VIII: bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln
- Anhang IX: nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
- Anhang X: Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 45 Absatz 3 in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl Sorten zur Verfügung stehen
- Anhang XI: Gemeinschaftslogo