EU-Rechtsvorschriften für den Ökologischen-Landbau

Zum Schutz des ökologischen Landbaus und von Bio-Lebensmitteln beschreibt die Verordnung (EU) 2018/848 zum ökologischen Landbau die Erzeugung von Bio-Produkten, ihre Kennzeichnung und das Kontrollverfahren.

Beide Verordnungen werden laufend fortgeschrieben. Auf unserer Seite zu den Rechtsvorschriften für den Ökologischen Landbau finden Sie Links zu den aktuellen Fassungen.

Ziele der EG-Öko-Basisverordnung sind

  • ein umfassender Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Irreführung,
  • ein konsequenter Schutz von Erzeugern, Verarbeitern und Händlern vor unlauterem Wettbewerb und
  • eine nachhaltige Profilierung und Stärkung des Öko-Sektors durch Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte.

Für welche Bio-Produkte gilt die EU-Verordnung?

In den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848  fallen alle

  • unverarbeiteten Agrarerzeugnisse einschließlich Fische aus Aquakultur und
  • die für den menschlichen Verzehr bestimmten verarbeiteten Agrarerzeugnisse sowie
  • Futtermittel

sofern diese Erzeugnisse mit Öko-Hinweisen vermarktet werden sollen.

Für Bio-Möbel oder Öko-Textilien (verarbeitet, aber keine Lebensmittel) gilt die Verordnung beispielsweise nicht.

Was ist ein "Öko-Hinweis"?

Als Öko-Hinweis im Sinne der Basisverordnung (Artikel 23) gelten nicht nur die Begriffe "öko(logisch)" oder "bio(logisch)" sondern jede Form der Kennzeichnung oder Werbung, die den Käufern den Eindruck vermittelt, dass das Erzeugnis ökologisch erzeugt wurde.

Wann darf etwas als Bio-Produkt bezeichnet werden?

Voraussetzungen für die Kennzeichnung von Öko-Produkten (Basisverordnung, Artikel 23):

  • Erzeugnis muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein
  • mindestens 95% der Agrarzutaten müssen nach den EG-Richtlinien für den ökologischen Landbau erzeugt worden sein.
    Enthält ein Produkt weniger 95% Öko-Agrarzutaten, ist ein Bio-Hinweis nur in der Zutatenliste erlaubt.
  • 5 % konventionelle Agrarzutaten dürfen zudem nur dann enthalten sein, wenn diese in Anhang VIII der VO (EG) Nr. 889/2008 gelistet sind (offenkundig nicht in Öko-Qualität erhältliche Agrarprodukte - extrem selten)
  • alle Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe Anhang VIII der
    VO (EG) Nr. 889/2008 entsprechen
  • keine Verwendung von genetisch veränderten Organismen
    oder auf deren Grundlage hergestellter Erzeugnisse
  • keine Behandlung mit ionisierenden Strahlen
  • Erzeuger, Verarbeiter und Importeure müssen dem Kontrollverfahren nach Titel V der Basisverordnung unterstehen

Wie wird die Öko-Qualität von Bio-Produkten geprüft?

Die Basis- und die Durchführungsverordnung definieren Bio-Produkte über die Art- und Weise ihrer Erzeugung und Verarbeitung. Sie legen keine Grenzwerte oder Qualitätsparameter für ökologisch erzeugte Lebensmittel fest. Bei der Kontrolle wird daher im Betrieb überprüft, ob die Grundanforderungen an die Erzeugung und die Verarbeitung eingehalten werden und ob der Verkauf von Öko-Lebensmitteln gemessen an der Erzeugung oder dem Zukauf an Öko-Rohstoffen plausibel ist.