Die neue EU-Öko-Verordnung, tritt am 1.1.2022 in Kraft.
Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und die rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.
KG aktuell (ehemals KV aktuell) ist eine Kurzfassung der wichtigsten Bestimmungen für die Erzeugung und Verarbeitung von Biolebensmitteln.
"Die überwiegende Anzahl der Abweichungen, die wir alljährlich feststellen, können bei Beachtung des Inhaltes vermieden werden."
Deutschland
KV aktuell für Erzeuger 2021
KV aktuell für Verarbeiter 2019
KV aktuell für Imker 2019
KV aktuell für Winzer 2019
Luxemburg
Am 17.12.2019 wurden die Anhänge der Durchführungsverordnung Nr. 889/2008 durch die VO (EU) 2019/2164 aktualisiert.
Es gibt Änderungen in den Anhängen I (Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe), II (Pflanzenschutzmittel), VI (Futtermittelzusatzstoffe), VIII (Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung verarbeiteter Öko-Lebensmittel) und VIII a (Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung im Öko-Weinsektor) der Verordnung (EU) Nr. 889/2008.
Eine Zusammenfassung der Änderungen können Sie diesem Dokument entnehmen.
Am 29. April 2016 wurden die Anhänge der Durchführungsverordnung Nr. 889/2008 durch die VO (EU) 2016/673 aktualisiert.
Eine Zusammenfassung der Änderungen können Sie diesem Dokument entnehmen.
Am 8. April 2014 wurden die Anhänge der Durchführungsverordnung Nr. 889/2008 durch die VO (EU) Nr. 354/2014 aktualisiert.
Diese und weitere Änderungen können Sie diesem Dokument entnehmen, in dem die Änderungen hervorgehoben sind.
Aufgrund des novellierten Pflanzenschutzgesetzes wurde die Liste der Pflanzenstärkungsmittel überarbeitet: www.bvl.bund.de
Seit Herbst 2012 ist die direkte Öko-Kennzeichnung von Weinen zulässig.
Die entsprechenden Produkte können mit dem EU-Bio-Logo (mit Herkunftsbezeichnung und Code-Nummer der Kontrollstelle, z.B. DE-ÖKO-022) kennzeichnet werden, Ausnahme: Umstellungsprodukte!
Hinweise zum ökologischen Weinbau und den neuen Kellerrichtlinien sowie zu Weinbehandlungsmitteln finden Sie in unseren drei Merkblättern.
In Baden-Württemberg können ökologisch wirtschaftende Betriebe, die nicht am FAKT-Programm teilnehmen (weil sie zu klein sind), eine Förderung beantragen. Weitere Infos und Antragsunterlagen
Um den Verbraucherschutz zu stärken haben die Länderbehörden die Kontrollstellen auf die Durchführung zusätzlicher Kontrollmaßnahmen verpflichtet:
Diese Maßnahmen werden seit 2010 durchgeführt. Dadurch erhöhen sich die anfallenden Kosten für das Kontrollverfahren um ca. 15 bis 20%. Sinnvoll sind die Maßnahmen vor allem dann, wenn sie risikoorientiert durchgeführt werden.